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   LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14   

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https://dejure.org/2014,26494
LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 (https://dejure.org/2014,26494)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 (https://dejure.org/2014,26494)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29. August 2014 - 13 Ta 402/14 (https://dejure.org/2014,26494)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Gegenstandswert; Festsetzung; Zustimmung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Einstellung; vorläufige Maßnahme; Leiharbeitnehmer; unter drei Monate

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gegenstandswert; Festsetzung; Zustimmung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Einstellung; vorläufige Maßnahme; Leiharbeitnehmer; unter drei Monate

  • IWW

    § 33 RVG § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG § 99 BetrVG § 100 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert; Festsetzung; Zustimmung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Einstellung; vorläufige Maßnahme; Leiharbeitnehmer; unter drei Monate

  • rechtsportal.de

    Streitwert im Verfahren der Zustimmung zur Einstellung von vollzeitbeschäftigten Leiharbeiternehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 7/14

    Streitwert Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14
    Dabei ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm ( 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747) unverändert die dreifache Monatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist.

    Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ( z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 - 10 Ta 601/09; 19.10.2006 - 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich.

    Weil alle 13 weiteren zeitlich begrenzten Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm ( z.B. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen (weiteren) Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.

  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 9/14

    Streitwert Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14
    Dabei ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm ( 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747) unverändert die dreifache Monatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist.

    Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ( z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 - 10 Ta 601/09; 19.10.2006 - 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich.

    Weil alle 13 weiteren zeitlich begrenzten Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm ( z.B. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen (weiteren) Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.

  • LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 Ta 332/14

    Gegenstandswert; Festsetzung; Zustimmung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzung;

    Auszug aus LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14
    Dabei ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm ( 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747) unverändert die dreifache Monatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist.
  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 Ta 550/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmungsersetzung zur Einstellung von

    Auszug aus LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14
    Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ( z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 - 10 Ta 601/09; 19.10.2006 - 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich.
  • LAG Hamm, 30.11.2009 - 10 Ta 601/09

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei befristeter

    Auszug aus LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14
    Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ( z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 - 10 Ta 601/09; 19.10.2006 - 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich.
  • LAG Hamm, 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05

    Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Versetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14
    Weil alle 13 weiteren zeitlich begrenzten Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm ( z.B. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen (weiteren) Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
  • LAG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4 Ta 529/16

    Streitwert; Zustimmung; Ersetzung; Aufhebung; Versetzung; Einstellung

    Dabei legen das Landesarbeitsgericht Hamm ebenso wie bisher das Landesarbeitsgericht Düsseldorf drei Gehälter, das Landesarbeitsgericht Hamburg dagegen zwei Gehälter zugrunde (LAG Hamm 29.08.2014 - 13 Ta 402/14; LAG Hamburg 13.06.2016 - 4 Ta 11/16, beide juris).
  • LAG Hamm, 28.09.2015 - 13 Ta 160/15

    Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur

    Nach Ansicht beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm ( zuletzt z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 29.08.2014 - 13 Ta 402/14) ist im Ausgangspunkt bei einem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig unverändert die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu legen.

    Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (z.B. 29.08.2014 - 13 Ta 402/14; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 - 10 Ta 601/09; 19.10.2006 - 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich.

    Denn die Erwägungen gelten nur dann, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen Gegenstand eines einzigen Beschlussverfahrens waren ( vgl. zuletzt z.B. LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14) , nicht aber dann, wenn - wie hier - die Arbeitgeberin wegen jedes einzelnen Zustimmungsverlangens ein gesondertes arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet hat ( vgl. LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14).

  • LAG Hamm, 15.10.2015 - 13 Ta 52/15

    Streitwert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von

    Nach Ansicht beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm ( zuletzt z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 29.08.2014 - 13 Ta 402/14) ist im Ausgangspunkt bei einem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig unverändert die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu legen.

    Denn die Erwägungen gelten nur dann, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen Gegenstand eines einzigen Beschlussverfahrens waren ( vgl. zuletzt z.B. LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14), nicht aber dann, wenn - wie hier - die Arbeitgeberin wegen zahlreicher Zustimmungsverlangen mehrere arbeitsgerichtliche Verfahren eingeleitet hat ( vgl. LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14).

  • LAG Düsseldorf, 23.07.2015 - 3 Ta 264/15

    Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Der weitere Antrag nach § 100 BetrVG wird mit 50 % des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet (LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30.10.2014 - 17 Ta 463/14 - ; 13.08.2008; - 2 Ta 324/08 - ; LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 -, LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - 13 Ta 362/13 -, juris ; Streitwertkatalog Ziffer 13.5).

    Sie beschränken mögliche Kürzungen auf Parallelfälle, die in einem Verfahren betrieben werden und halten in Massesachen für die weiteren Anträge eine Kürzung auf 25 % des Ausgangswertes für geboten, wobei sich das LAG Hamm (Beschluss vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 - juris) bei einer größeren Anzahl betroffener Arbeitnehmer am Streitwertkatalog idF vom 09.07.2014 (Ziffer 13.7) orientiert.

  • LAG Hamm, 15.10.2015 - 13 Ta 54/15

    Streitwert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von

    Nach Ansicht beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm ( zuletzt z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 29.08.2014 - 13 Ta 402/14) ist im Ausgangspunkt bei einem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig unverändert die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu legen.

    Denn die Erwägungen gelten nur dann, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen Gegenstand eines einzigen Beschlussverfahrens waren ( vgl. zuletzt z.B. LAG Hamm, 29.08.2014 - 13 Ta 402/14), nicht aber dann, wenn - wie hier - die Arbeitgeberin wegen zahlreicher Zustimmungsverlangen mehrere arbeitsgerichtliche Verfahren eingeleitet hat ( vgl. LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14).

  • LAG Düsseldorf, 21.09.2020 - 4 Ta 284/20

    Streitwert; Zustimmungsersetzungsantrag; Feststellung der Dringlichkeit;

    Dies entspricht der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF vom 09.02.2018 (dort in Ziff. II.14.5 und II.14.6) und soweit ersichtlich auch der einheitlichen Rechtsprechung Landesarbeitsgerichte (vgl. etwa LAG Köln 26.08.2019 - 2 Ta 147/19, juris Rn. 7; LAG Hamm 29.08.2014 - 13 Ta 402/14, juris Rn. 9).
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